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   VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02   

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https://dejure.org/2002,19456
VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02 (https://dejure.org/2002,19456)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13.09.2002 - 4 K 1834/02 (https://dejure.org/2002,19456)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13. September 2002 - 4 K 1834/02 (https://dejure.org/2002,19456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erteilung eines Redeverbots und das Verbot bestimmter Parolen und Flaggenzusätze als Auflage anläßlich einer Demonstration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Auflagen für NPD-Kundgebung am 14.09.2002 dürfen (sofort) vollzogen werden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Auflagen für NPD-Kundgebung am 14.09.2002 dürfen (sofort) vollzogen werden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02
    Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315, 348 f.).

    Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist (BVerfGE 69, 315, 353).

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02
    Ob der Antragstellerin die Verwendung der genannten Flagge auch gänzlich hätte untersagt werden können - kaum wegen eines (der Antragstellerin nach ihren üblichen Kundgaben fernliegenden) monarchistischen Aussagegehalts, sondern wegen etwa möglicher Assoziationen zur "Reichskriegsflagge" - mag dahinstehen (zur "Reichskriegsflagge" vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.06.1994, NJW 1994, 2909; zur Tenorierung einer Flaggenauflage auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -).
  • BVerfG, 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02

    Unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von GG Art 8 für Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02
    Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970).
  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

    Auszug aus VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02
    Hiernach kann ein Redeverbot rechtlich nur in Betracht kommen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen konkreten Tatsachen sich ergibt, dass der Redner seinen Auftritt dazu nutzen wird, Äußerungen strafbaren Inhalts abzugeben, und warum ein vollständiges Redeverbot auch angesichts des schweren Grundrechtseingriffs verhältnismäßig ist (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 08.12.2001, DVBl. 2002, 690) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01

    Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen

    Auszug aus VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02
    Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass diese Parole in der rechtsextremen Szene mittlerweile wohl fest etabliert ist und als Erkennungszeichen gewaltbereiter rechtsextremistischer Aktivisten gilt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 09.02.2001, NJW 2001, 1441, 1442).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1994 - 5 B 193/94

    Vorläufiger Rechtsschutz; Ordnungsbehördliches Verbot; Reichskriegsflagge

    Auszug aus VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02
    Ob der Antragstellerin die Verwendung der genannten Flagge auch gänzlich hätte untersagt werden können - kaum wegen eines (der Antragstellerin nach ihren üblichen Kundgaben fernliegenden) monarchistischen Aussagegehalts, sondern wegen etwa möglicher Assoziationen zur "Reichskriegsflagge" - mag dahinstehen (zur "Reichskriegsflagge" vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.06.1994, NJW 1994, 2909; zur Tenorierung einer Flaggenauflage auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -).
  • VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02

    NPD-Demonstration; Gegendemonstration; Versammlungsverbot; Gefahr;

    Auszug aus VG Freiburg, 13.09.2002 - 4 K 1834/02
    Was speziell die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Redeverbot angeht, hat die Kammer bereits in ihrem das zunächst gegenüber der Antragstellerin erlassene Versammlungsverbot betreffenden Beschluss vom 04.09.2002 - 4 K 1686/02 - ausgeführt:.
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